Dienstag, 20. Januar 2026

Sonntagsverkäufe Baselland im Detailhandel

Hier finden Sie die Sonntagsverkäufe des Kanton Basellands für 2026:
Sonntagsverkäufe 2026

 

Gemäss Schweizerischem Arbeitsgesetz ist Sonntagsarbeit grundsätzlich nicht erlaubt. Die Kantone können jedoch – im Sinne einer Ausnahme – maximal vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.

Im Kanton Basel-Landschaft ist es möglich, im Detailhandel an bis zu vier Sonntagen pro Jahr Arbeitnehmende bewilligungsfrei zu beschäftigen: an zwei Saisonverkaufs- und zwei Adventsverkaufssonntagen. Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der Saisonverkaufsdaten zuständig. Die Adventsverkäufe sind im Ruhetagsgesetz verankert und können durch die jeweiligen Gemeinderäte verschoben werden.

 

  • Bewilligungsfreie Sonntagsarbeit im Verkaufe
  • Adventsverkäufe
  • Saisonverkäufe

Bewilligungsfreie Sonntagsarbeit im Verkauf

An zwei Adventssonntagen sowie an zwei Sonntagen zum Saisonstart pro Jahr besteht in unserem Kanton die Möglichkeit, Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei zu beschäftigen, gestützt auf die kantonale Ruhetagsgesetzgebung.

Adventsverkäufe

Am 2. und 4. Adventssonntag können Verkaufsgeschäfte einer Gemeinde ihre Mitarbeitenden bewilligungsfrei beschäftigen. Diese Daten gelten grundsätzlich und einheitlich für sämtliche Verkaufsgeschäfte im Kanton Basel-Landschaft.
Will eine Gemeinde von diesen Daten abweichen, so muss sie dies dem KIGA Baselland melden.
Die Datumswahl gilt für sämtliche im Gemeindegebiet tätigen Verkaufsgeschäfte. Die Eingabe des 1. und/oder 3. Sonntages ist zusammen mit dem Gemeindebeschluss direkt an das KIGA Baselland zu richten.
Ein einzelnes Ladengeschäft kann für sich keine individuell festgelegten Sonntagsöffnungen mit der Beschäftigung von Angestellten vorsehen. Es würde dafür vom KIGA Baselland keine Sonntagsarbeitszeitbewilligung erhalten.

Saisonverkäufe

Die Daten für die Saisonverkäufe werden jährlich festgelegt. Die Wirtschaftskammer Baselland sowie der Gewerkschaftsbund Baselland schlagen dem Regierungsrat bis zum 31. Oktober gemeinsam Daten vor. Diese dürfen keine Feiertage tangieren.
Im Januar werden die Saisonverkaufsdaten der Gemeinden im Amtsblatt veröffentlicht.

Merkblätter

Feiertage im Kanton Basel-Landschaft
Daten Saisonverkäufe

Weiterführende Links

Ruhetagsgesetz
Ruhetagsverordnung

zurück zur Übersicht